ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) VON JUREBU

Bitte lesen Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von JUREBU und die Allgemeinen Reisebedingungen der Reiseveranstalter. Denn mit Ihrem Auftrag erkennen Sie diese AGB an.

REGELUNGSGEGENSTAND

Die nachstehenden AGB gelten für alle Rechtsgeschäfte von JUREBU mit dem Vertragspartner, nachstehend "Reisender" genannt.

JUREBU ist ein Online-Reisebüro und Reisevermittler von Pauschalreisen, Reisepaketen und Reisebausteinen im fremden Namen und auf fremde Rechnung (Direktinkasso). Nur in wenigen Ausnahmefällen arbeitet JUREBU im fremden Namen und auf eigene Rechnung (Agenturinkasso).

Die Bedingungen ergänzen 675 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sowie die 4 11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen diese aus. Sie gelten nicht für Reiseleistungen von vermittelten Reiseveranstaltern und ihren Leistungserbringern. Zustandekommen und Inhalt von Reiseverträgen entsprechen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nach 651 BGB.

Bei der Vermittlung von Reiseverträgen haftet JUREBU nur für die ordnungsgemäße Vermittlung, nicht für die vertragsgemäße Leistungserbringung im vermittelten Vertrag selbst.

1. VERTRAGSABSCHLUSS

1.1. Mit einer Reiseanmeldung bietet der Reisende den Abschluss des Reisevermittlungsvertrages verbindlich an. Der Abschluss des Vertrages bedarf keiner bestimmten Form.

1.2. Wird der Auftrag auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erteilt, so bestätigt JUREBU den Eingang des Auftrags unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Vermittlungsauftrages dar.

1.3 Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Reisenden und von JUREBU ergeben sich aus den im Einzelfall, insbesondere Art und Umfang des Vermittlungsauftrags, vertraglich getroffenen Vereinbarungen, den Reisevermittlungsbedingungen und gesetzlichen Vorschriften der 675, 631 ff. BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.

1.4. Für Rechte und Pflichten des Reisenden gegenüber JUREBU gelten ausschließlich die getroffenen Geschäftsbedingungen. Der Reisende haftet für die Erfüllung der Verpflichtungen aller von ihm mit angemeldeten Reiseteilnehmer wie für eigene, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung dafür übernommen hat.

2. ALLGEMEINE VERTRAGSPFLICHTEN, AUSKÜNFTE

2.1. Die vertragliche Leistungspflicht von JUREBU besteht nach Maßgabe dieser Vermittlungsbedingungen in der Vornahme der zur Durchführung des Vermittlungsauftrags notwendigen Handlungen entsprechend dem Buchungsauftrag des Reisenden, der entsprechenden Beratung und Abwicklung der Buchung, insbesondere der Übergabe der Reiseunterlagen, soweit diese nicht vom vermittelten Reiseunternehmen dem Reisenden direkt übersandt werden.

2.2. JUREBU ist berechtigt, von Buchungsvorgaben des Reisenden abzuweichen, wenn die Umstände dafür sprechen, dass der Reisende die Abweichung billigen würde. Dies gilt nur insoweit, als es JUREBU nicht möglich ist, den Reisenden zuvor von der Abweichung zu unterrichten und seine Entscheidung zu erfragen. JUREBU hat den Reisenden von einer Abweichung von den Buchungsvorgaben unverzüglich zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten, es sei denn, dass die hierdurch bedingte zeitliche Verzögerung die Durchführung des vom Reisenden unbedingt erteilten Vermittlungsauftrags gefährdet oder unmöglich wird, z. B. bei Ticketingfristen der Airlines.

2.3. Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet JUREBU im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Reisenden.

2.4. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zustande.

2.5. Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet JUREBU gemäß 676 BGB nicht, es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.

2.6. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist JUREBU nicht verpflichtet, den jeweils billigsten Anbieter der angefragten Reiseleistung zu ermitteln und/oder anzubieten.

3. EINREISEVORSCHRIFTEN, VISA, VERSICHERUNGEN

3.1. JUREBU unterrichtet den Reisenden über Einreise- und Visabestimmungen, soweit ihm hierzu vom Reisenden ein entsprechender Auftrag ausdrücklich erteilt worden ist.

3.2. Ansonsten besteht eine entsprechende Aufklärungs- oder Informationspflicht nur dann, wenn besondere, JUREBU bekannte oder erkennbare, Umstände einen ausdrücklichen Hinweis erfordern und die entsprechenden Informationen, insbesondere bei Pauschalreisen, nicht bereits in einem dem Kunden vorliegenden Reiseprospekt oder Angebot enthalten sind.

3.3 Im Falle einer nach den vorstehenden Bestimmungen begründeten Informationspflicht kann JUREBU ohne besonderen Hinweis oder Kenntnis davon ausgehen, dass der Reisende und seine Mitreisenden deutsche Staatsangehörige sind und in deren Person keine Besonderheiten, z. B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit, vorliegen.

3.4. Entsprechende Hinweispflichten von JUREBU beschränken sich auf die Erteilung von Auskünften aus oder von geeigneten Informationsquellen, insbesondere aus aktuellen, branchenüblichen Nachschlagewerken oder der Weitergabe von Informationen ausländischer Botschaften, Konsulate oder Tourismusämter.

3.5. Eine spezielle Nachforschungspflicht von JUREBU besteht ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarungen nicht. JUREBU kann seine Hinweispflicht auch dadurch erfüllen, dass auf die Notwendigkeit einer eigenen, speziellen Nachfrage bei den in Betracht kommenden Informationsstellen verwiesen wird.

3.6. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend bezüglich der Information über Zollvorschriften, gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften sowie bezüglich gesundheitsprophylaktischer Vorsorgemaßnahmen des Reisenden und seiner Mitreisenden.

3.7. JUREBU ist verpflichtet, den Reisenden darüber zu informieren, ob die von ihm vermittelten Reiseleistungen eine Reiserücktrittskostenversicherung enthalten.

3.8. Eine weitergehende Verpflichtung bezüglich Umfang, Deckungsschutz und Bedingungen von Reiseversicherungen besteht nicht, soweit diesbezüglich keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Soweit die Vermittlung Reiseversicherungen Gegenstand ist, besteht eine Informationspflicht von JUREBU insbesondere insoweit nicht, als sich der Reisende aus ihm übergebenen oder vorliegenden Unterlagen des Anbieters der vermittelten Reiseleistung oder den Versicherungsunterlagen über die Versicherungsbedingungen entsprechend unterrichten kann.

3.9. Zur Beschaffung von Visa oder sonstigen für die Reisedurchführung erforderlichen Dokumente ist JUREBU ohne besondere, ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet. Im Falle der Annahme eines solchen Auftrages kann JUREBU ohne besondere Vereinbarung die Erstattung der ihm entstehenden Aufwendungen, insbesondere für Telekommunikationskosten und -in Eilfällen -den Kosten von Botendiensten oder einschlägiger Serviceunternehmen verlangen. JUREBU kann für die Tätigkeit selbst eine Vergütung fordern, wenn diese vereinbart ist oder die Tätigkeit den Umständen nach nur gegen entsprechende Vergütung geschuldet war.

3.10. JUREBU haftet nicht für die Erteilung von Visa und sonstigen Dokumenten und für den rechtzeitigen Zugang, es sei denn, dass die für die Nichterteilung oder den verspäteten Zugang maßgeblichen Umstände von JUREBU schuldhaft verursacht oder mit verursacht worden sind.

4. AUFWENDUNGSERSATZ, VERGÜTUNGEN, INKASSO,ZAHLUNG

4.1. JUREBU ist berechtigt, Anzahlungen entsprechend den Reise- und Zahlungsbestimmungen der vermittelten Unternehmen zu verlangen, soweit diese wirksam vereinbart sind und rechtswirksame Anzahlungsbestimmungen enthalten. Weitergehende Anzahlungen kann JUREBU unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des 651 k BGB - Pflicht zur Kundengeldabsicherung bei Pauschalreisen- erheben, wenn insoweit hierzu eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.

4.2. Soweit es den Vorgaben des vermittelten Reiseunternehmens gegenüber JUREBU, insbesondere dem Agenturvertrag zwischen Reiseunternehmen und JUREBU in gesetzlicher Weise entspricht, ist JUREBU berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Preis der vermittelten Leistung ganz oder teilweise für den Reisenden zu verauslagen. Bei Pauschalreisen ist hierfür Voraussetzung, dass dies gegen Aushändigung eines gültigen Sicherungsscheins gemäß 651k BGB geschieht.

4.3. Die Regelung in Ziffer 4.2 gilt entsprechend für Stornokosten, Rücktrittsentschädigungen und sonstige gesetzlich oder vertraglich begründete Forderungen des vermittelten Reiseunternehmens.

4.4. JUREBU kann Ersatz für die entstehenden Aufwendungen verlangen, soweit dies vereinbart ist oder diese den Umständen nach für erforderlich sind.

4.5. Der Anspruch von JUREBU auf Aufwendungsersatz umfasst auch Zahlungen an das vermittelte Reiseunternehmen auf den Reisepreis oder sonstige Zahlungen, soweit diese entsprechend den vorstehenden Bestimmungen in Ziffer 4.2 und 4.3 erfolgt sind.

4.6 Einem Aufwendungsersatzanspruch von JUREBU gegenüber kann der Reisende Ansprüche gegenüber dem vermittelten Reiseunternehmen, insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung des vermittelten Vertrages, nicht im Wege der Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegenhalten, es sei denn, dass für das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten von JUREBU ursächlich oder mitursächlich geworden ist oder JUREBU aus anderen Gründen gegenüber dem Reisenden für die geltend gemachten Gegenansprüche haftet.

5. SELBSTSTÄNDIGE VERGÜTUNGSANSPRÜCHE VON JUREBU

Selbstständige Vergütungsansprüche von JUREBU gegenüber dem Reisenden bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung, die durch entsprechenden mündlichen oder schriftlichen Hinweis von JUREBU getroffen werden kann.

6. REISEUNTERLAGEN

6.1. Reisender und JUREBU sind verpflichtet, Vertrags- und Reiseunterlagen des vermittelten Reiseunternehmens, die dem Reisenden durch JUREBU ausgehändigt wurden, insbesondere Buchungsbestätigungen, Flugscheine, Hotelgutscheine, Visa, Versicherungsscheine und sonstige Reiseunterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag, zu überprüfen.

6.2. Der Reisende ist verpflichtet, JUREBU über erkennbare Fehler, Abweichungen, fehlende Unterlagen oder sonstige Unstimmigkeiten unverzüglich zu unterrichten. Kommt der Reisende dieser Pflicht nicht nach, so kann eine Schadensersatzverpflichtung von JUREBU bezüglich eines hieraus dem Reisenden entstehenden Schaden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht ( 254 BGB) eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen sein. Eine Schadensersatzverpflichtung von JUREBU entfällt vollständig, wenn die in 7.1 bezeichneten Umstände für JUREBU nicht erkennbar waren.

7. PFLICHTEN BEI REKLAMATIONEN DES REISENDEN

7.1. Bei Reklamationen oder der sonstigen Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den vermittelten Reiseveranstaltern beschränkt sich die Verpflichtung von JUREBU auf die Erteilung aller Informationen und Unterlagen, die für den Reisenden hierfür von Bedeutung sind, insbesondere die Mitteilung von Namen und Adressen der gebuchten Reiseveranstalter.

7.2. Eine Verpflichtung von JUREBU zur Entgegennahme und/oder Weiterleitung entsprechender Erklärungen oder Unterlagen besteht nicht. Übernimmt JUREBU die Weiterleitung fristwahrender Anspruchsschreiben des Reisenden, haftet er für den rechtzeitigen Zugang beim Empfänger nur bei von ihm selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Fristversäumnis.

7.3. Bezüglich etwaiger Ansprüche des Reisenden gegenüber den vermittelten Reiseveranstaltern besteht keine Pflicht von JUREBU zur Beratung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen

8. HAFTUNG VON JUREBU

8.1. Soweit JUREBU eine entsprechende vertragliche Pflicht nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden übernommen hat, haftet JUREBU nicht für das Zustandekommen entsprechender Verträge mit den zu vermittelnden Reiseveranstaltern.

8.2. Ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung oder Zusicherung haftet JUREBU bezüglich der vermittelten Leistungen selbst nicht für Mängel der Leistungserbringung und Personen- oder Sachschäden, die dem Reisenden im Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung entstehen. Bei der Vermittlung mehrerer touristischer Hauptleistungen (entsprechend dem gesetzlichen Begriff der Pauschalreise) gilt dies nicht, soweit JUREBU gem. 651a Abs. 2 BGB den Anschein begründet, die vorgesehenen Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen.

8.3. Eine etwaige eigene Haftung von JUREBU aus der schuldhaften Verletzung von Vermittlerpflichten bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

8.4. Die Haftung von JUREBU ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit eine etwaige Pflichtverletzung nicht vertragliche Hauptpflichten von JUREBU oder Ansprüche des Reisenden aus Körperschäden betrifft.

9. GELTENDMACHUNG VON ANSPRÜCHEN

9.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung der Beratungs- und/oder Vermittlungsleistung von JUREBU hat der Reisende innerhalb eines Monats geltend zu machen. Es wird hierfür ausdrücklich die Schriftform vereinbart.

9.2. Die Frist beginnt mit dem vertraglich vorgesehenen Ende der vermittelten Reiseleistungen (bei mehreren, unmittelbar aufeinander folgenden der letzten), jedoch nicht früher als zu dem Zeitpunkt, an dem der Reisende von den die Ansprüche gegen JUREBU begründenden Umstände Kenntnis erlangt.

9.3. Die Frist wird nicht gewahrt durch Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den Reiseveranstaltern, welche die vermittelte Reiseleistung zu erbringen hatten oder erbracht haben.

9.4. Die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Reisenden ist nicht ausgeschlossen, wenn diese unverschuldet unterblieb.

10. VERJÄHRUNG

10.1. Ansprüche des Reisenden gegenüber JUREBU, gleich aus welchem Rechtsgrund - jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des Reisenden aus unerlaubter Handlung -verjähren in einem Jahr.

10.2. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, und der Reisende von den Umständen, die den Anspruch gegen JUREBU begründen und diesem selbst als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

10.3. Schweben zwischen dem Reisenden und JUREBU Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder JUREBU die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

11. RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND

11.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und JUREBU findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

11.2. Der Reisende kann JUREBU nur an dessen Sitz verklagen.

11.3. Für Klagen von JUREBU gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend. Für Klagen gegen Reisende, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von JUREBU vereinbart.

11.4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevermittlungsvertrag zwischen dem Reisenden und JUREBU anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Reisenden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevermittlungsvertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Reisende angehört, für den Reisenden günstiger sind als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

12. REISEVERMITTLER

Online-Reisebüro JUREBU, Gabriele Müller, Weidenweg 11, 04916 Herzberg
Stand: Stand 19.11.2015

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