FAQ zu Corona

Bei JUREBU findest du wichtige Fragen und Antworten zum Coronavirus.

Welche Überwachung ist an Flughäfen zu erwarten?

Wegen des Coronavirus SARS-CoV-2 musst du auf allen internationalen Flughäfen mit erhöhten Überwachungsmaßnahmen bezüglich Fieber sowie gegebenenfalls der Verhängung von Quarantäne rechnen, teilt das Auswärtige Amt mit.

Auch komme es wegen Erkrankungen und Verdachtsfällen vermehrt zu Einschränkungen im internationalen Flugverkehr.

Die WHO arbeitet mit der International Air Transport Association (IATA) zusammen, auf deren Webseite sämtliche Reisebeschränkungen im internationalen Luftverkehr abgerufen werden können.

Wann ist ein kostenloses Rücktrittsrecht möglich?

  • Ein kostenloses Rücktrittsrecht vom Reisevertrag tritt wegen unvermeidbarer, außerordentlicher Umstände ein, z. B. Einreiseverbot, Quarantäne, Streichung von Flügen. Der Reiseveranstalter tritt vom Reisevertrag zurück und zahlt den Reisepreis zurück.

  • Reisende, die einen teureren Ersatzurlaub buchen, können einen Schadensersatz prüfen lassen. Ob ein solcher Anspruch besteht, hängt jedoch vom jeweiligen Einzelfall ab.

  • Für die Stornierung von Unterkünften in der betroffenen Region gilt das Recht des Landes. Wer ohne Reiseveranstalter gebucht hat, muss auf Kulanz hoffen.

Was bedeutet ein behördliches Einreiseverbot?

Bei einem behördlichen Einreiseverbot liegt höhere Gewalt vor. Es ist ein unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand. Sowohl eine Pauschalreise als auch ein einzelner Flug lassen sich kostenfrei stornieren. Schadensersatz oder Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung sind ausgeschlossen.

Wer trägt die Kosten für eine Quarantäne?

  • Das deutsche Recht gilt nur für Pauschalreisen mit Reisesicherungsschein: 3 Nächte Hotelaufenthalt und den Rückflug bezahlt der Reiseveranstalter. Die Kosten für die Zwischenzeit trägt der Kunde selbst.

  • Individualreisen ohne Reisesicherungsschein: Als Urlauber trägst du die Kosten selbst. Ihr Fall fällt unter das "allgemeine Lebensrisiko".

  • Einer gängigen Rechtsauffassung nach muss am Ende der zahlen, der die Quarantäne angeordnet hat. Das wäre in diesem Fall der Staat. Und hier scheiden sich die Geister. Z. B. übernimmt Belize nicht die Kosten für die Quarantäne. Dieser Rechtsauffassung werden andere Länder folgen. Es gilt das Recht des jeweiligen Landes.

Wer bezahlt den Ersatzflug?

Einen Anspruch auf einen Ersatzflug plus Ausgleichszahlung hast du nur dann, wenn die Airline den Flug 14 oder weniger Tage vor Abflug storniert (cancelled). Die Ausgleichszahlung für Kurzstrecken beträgt 250 €, für Mittelstrecken 400 € und für Langstrecken 600 Euro pro Person. Das betrifft Kunden mit Nur-Flug-Buchungen ohne Reisesicherungsschein.

Kann ich wegen der Corona Epidemie stornieren?

  • Wenn du selbst erkrankt bist, kannst du kostenpflichtig von der Reise zurücktreten. Eine abgeschlossene Reiserücktrittsversicherung übernimmt die Kosten nach Vorlage des ärztlichen Attests.

  • Wenn eine Reisewarnung durch das Auswärtige Amt wegen der Corona Epidemie besteht, ist eine kostenlose Stornierung des Reisevertrages durch Sie möglich. Alle Zahlungen werden rückerstattet. Aber Achtung! Zwischenzeitlich wird die Corona Pandemie von einigen Reiseveranstaltern als "allgemeines Lebensrisiko" mit rechtlichen Konsequenzen eingestuft.

  • Angst vor einer Ansteckung in der Corona Epidemie ist kein kostenloser Stornierungsgrund.

Was muss ich tun, wenn ich bereits unterwegs bin?

  • Für den Fall, dass Aus- oder Einreisebeschränkungen eintreten, wird deine Reise vorzeitig abgebrochen, um Verzögerungen oder Problemen bei der Heimreise vorzubeugen. Anteilige Kosten werden selbstverständlich erstattet.

  • Sollte eine Unterkunft betroffen sein, so sorgt der Reiseveranstalter mit der Agentur vor Ort für einen sofortigen Umzug in eine andere Unterkunft.

Was tun, wenn die Flugverbindungen gestrichen sind

Ist die Rückreise nicht wie im Reiseverlauf beschrieben möglich und ein Flug gestrichen, dann übernimmt der Reiseveranstalter die Kosten für bis zu 3 Übernachtungen vor Ort. Er trägt die Kosten für den späteren Rückflug.

Prüfe bei Flugstreichungen eine Rückreise nach Deutschland über Drittdestinationen.

Bitte wende dich bei Nur-Flug-Buchungen an deine Fluggesellschaft, da kurzfristig Änderungen, vor allem Flugstreichungen, zu erwarten sind.

Kann ich eine Reisebuchung wegen Corona widerrufen?

  • Eine Reisebuchung kann wegen der Corona Pandemie nicht widerrufen werden.

  • Nur wenn am Bestimmungsort unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen (§ 651h Abs. 3 BGB), kannst du die Reisebuchung widerrufen.

  • Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes, ausgewiesene Risikogebiete des RKI und Einreisebeschränkungen der Reiseziele sind zwar Gründe für eine Stornierung nach § 651 BGB. Das bedeutet nicht, dass du kostenfrei stornieren darfst.

  • Eine grassierende Infektionskrankheit wie Influenza oder jetzt auch COVID-19 ist dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen.

  • Es gehört zum allgemeinen Lebensrisiko, sei es bei der Arbeit oder in der Freizeit, sich mit einer Krankheit anzustecken

  • Wenn du eine Pauschalreise wegen Corona nicht durchführen kannst, musst du selbst aktiv werden, auch wenn für den Reisezeitraum eine Reisewarnung vorliegt.

  • Nach §651 h Abs. 1 BGB kannst du vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Im Regelfall sind Stornogebühren zu bezahlen (§ 651h Abs. 2 BGB).

  • Sichere dich immer gegen eventuelle Kosten eines Reiserücktritts oder Reiseabbruchs, einer medizinischen Behandlung, Quarantäne und eines Transports ab. Schließe eine Reiserücktrittsversicherung mit Corona-Zusatzschutz und eine Auslandsreisekrankenversicherung ab!