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Einreise aus Corona Risikogebiet

Corona Risikogebiete
Dienstag, 10. November 2020

Einreise aus Corona Risikogebiet

Was Sie ab 8.11.2020 beachten müssen

Für Rückreisende aus Corona Risikogebieten gelten ab 8.11.2020 neue Bestimmungen.

Digitale Einreiseanmeldung (DEA)

Reisende in Corona-Risikogebiete sind ab 8.11.2020 verpflichtet, vor der Rückreise die Digitale Einreiseanmeldung (DEA) auszufüllen. Das neue Verfahren ersetzt die analoge Aussteigerkarte. Dies gilt für den Flugverkehr, für die Einreise mit Auto, Bahn, Bus oder Schiff.

Link zur digitalen Anmeldung

Meldung an Gesundheitsamt

Sie sind ferner verpflichtet, Ihre Aufenthaltsadresse im Bundesgebiet der für Sie zuständigen Gesundheitsbehörde mitzuteilen. Dazu ist die digitale Einreiseanmeldung zu nutzen und der Nachweis darüber bei Einreise mit sich zu führen und auf Anforderung dem Beförderer vorzulegen. Bei Einreisen auf dem Luftweg von außerhalb des Schengen-Raums wird der Nachweis davon abweichend bei der Einreisekontrolle durch die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde kontrolliert. Das ist in der Regel die Bundespolizei.

Häusliche Quarantäne in Deutschland ab 8.11.2020

Wenn Sie auf dem Land-, See- oder Luftweg aus Corona-Risikogebieten einreisen und sich innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise dort aufgehalten haben, sind Sie verpflichtet,

  • sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in Ihre eigene Häuslichkeit

  • oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben

  • sowie sich für einen Zeitraum von 10 Tagen nach Ihrer Einreise ständig dort aufzuhalten (Quarantäne).

Überwachung der Einhaltung der Quarantäne

Das zuständige Gesundheitsamt überwacht die Einhaltung der Quarantäne. Sie finden es im Internet unter folgendem Button.

Link zum Gesundheitsamt

Befreiung von der häuslichen Quarantäne

Um das Gemeinwesens und den Wirtschaftsverkehr aufrecht zu erhalten, sind bestimmte Personengruppen von der Pflicht zur häuslichen Quarantäne ausgenommen. Auch Ausnahmen aus familiären Gründen sind vorgesehen. Bei Fragen zu der für Sie geltenden Quarantäneregelung und ggf. für Sie geltende Ausnahmeregelungen wenden Sie sich bitte an das Sie betreffende Bundesland. U. U. können Sie sich mit einem negativen Testergebnis von der häuslichen Quarantäne befreien lassen. Das gilt je nach Bundesland für folgende Personen bei Einreise oder 48 Stunden vor der Einreise, wenn sie einen Corona Test vornehmen lassen:

  • Geschäftsreisende, die sich weniger als fünf Tage in einem Risikogebiet aufgehalten haben,

  • Personen, die sich aufgrund eines Besuchs von nahen Verwandten oder Lebensgefährten in einem Risikogebiet aufhalten.

Corona Test statt Quarantäne

Übrige Reisende dürfen nach fünf Tagen häuslicher Quarantäne die komplette Quarantänepflicht durch einen negativen Test umgehen. Entscheidend ist die jeweils geltende Verordnung des Bundeslands, in dem die Reisenden ihren Wohnsitz haben beziehungsweise wo sie sich in Deutschland aufhalten.

Weitere Informationen

Weitere Informationen finden Sie in den "Regelungen für nach Deutschland Einreisende im Zusammenhang mit Coronavirus SARS-CoV-2 / COVID-19".

Infoblatt der Bundesregierung

Infektionsschutzgesetz und Geldbuße bei Verletzung

Die dargelegte Pflicht gilt auf Grundlage landesrechtlicher Bestimmungen nach § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro verfolgt werden.

Meldepflicht bei Corona Symptomen

Auch bei einem negativen Testergebnis sind Sie verpflichtet, unverzüglich das für Sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren, wenn bei Ihnen innerhalb von 10 Tagen nach Einreise typische Symptome (Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber oder Geruchs- oder Geschmacksverlust) einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auftreten.

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